Überweisungen

Bitte beachten Sie, dass Sie sich als Sorgeberechtigte Überweisungen immer VOR einem Untersuchungstermin besorgen müssen.

Im Bundesmantelvertrag-Ärzte (§ 24) ist geregelt, dass ein auf Überweisung in Anspruch genommener Facharzt/Fachambulanz Leistungen erst erbringen darf, wenn eine Überweisung vorliegt. Dabei ist dieser Facharzt an die Angaben des Überweisers (hier der Kinderarzt) gebunden. Daher muss dem Facharzt/der Fachärztin der Überweisungsschein vor Durchführung der Behandlung vorliegen. Eine Rückdatierung des Überweisungsscheins ist unzulässig.

Wenn Sie als Sorgeberechtigte ohne Abstimmung mit dem Kinderarzt und ohne Überweisung einen Facharzt zur Durchführung einer ambulanten Behandlung aufsuchen, können Sie nachträglich KEINE Überweisung verlangen.
Zusätzlich kann Ihnen der Facharzt/die Fachambulanz eine Rechnung für die Untersuchung ohne Überweisung vorlegen, die Sie selbst bezahlen müssten.

Beachten Sie also, dass Überweisungen stets vor der Untersuchung durch den Kinderarzt ausgestellt werden
müssen, der damit einen gezielten Auftrag an einen Facharzt richtet.